Auszug aus den Statuten:
§ 5. Mitglieder
(a) Gliederung
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstuetzende, ausserordentliche sowie Ehrenmitglieder.
(2) Unterstuetzende Mitglieder
Unterstuetzende Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die dem Verein eine einmalige oder laufende Unterstuetzung
in einem vom Vorstand zu bestimmenden Ausmass gewaehren. Unterstuetzende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(b) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins koennen sowohl physische als auch juristische Personen und rechtsfaehige Personengesellschaften werden.
(1) Aufnahmeverfahren
Ueber die Aufnahme von ordentlichen sowie ausserordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgueltig.
Ueber eine vorlaeufige Mitgliedschaft koennen auch dafuer vom Vorstand befugte physische Personen entscheiden.
(2) Verweigerung der Mitgliedschaft
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gruenden verweigert werden. Dies ist jedoch besonders angezeigt wenn vermutet werden kann,
dass Anwaerter dem Ansehen oder dem Eigentum des Vereins oder dem Zweck dessen schaden koennten.
(c) Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Tod / Verlust der Rechtspersoenlichkeit
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersoenlichkeit).
(2) Freiwilliger Austritt
Der freiwillige Austritt von Mitgliedern kann zu jeder Zeit erfolgen, ist dem Vorstand aber in schriftlicher Form anzuzeigen.
Bereits bezahlte Mitgliedsbeitraege werden nicht zurueck erstattet und offene Forderungen gegenueber dem Mitglied bleiben hievon unberuehrt.
Das ausgeschiedene Mitglied hat auch keinen Anspruch auf die Einrichtungen des Vereins.
(3) Streichung
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung laenger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeitraege im Rueckstand ist. Bereits bezahlte Mitgliedsbeitraege werden nicht zurueck erstattet und offene Forderungen gegenueber
dem Mitglied bleiben hievon unberuehrt. Das ausgeschiedene Mitglied hat auch keinen Anspruch auf die Einrichtungen des Vereins.
(4) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen eines die Interessen und Ziele des Vereins schaedigenden
Verhaltens, wegen unehrenhaften Verhaltens, nach Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Mitgliedes beziehungsweise Abweisung des Antrages auf Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Mitgliedes mangels Kostendeckung oder wegen Verlustes der Geschaeftsfaehigkeit verfuegt werden. Bereits bezahlte Mitgliedsbeitraege
werden nicht rueckerstattet und offene Forderungen gegenueber dem Mitglied bleiben hievon unberuehrt. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereins-Einrichtungen.
(Gegen den Ausschluss ist innert vier Wochen die schriftlich einzubringende Berufung an die Generalversammlung zulaessig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(a) Rechte
Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu nutzen.
(2) Unterstuetzende Mitglieder
Unterstuetzenden Mitgliedern ist sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht verwehrt.
Weiters haben sie kein Anrecht auf Teilnahme an der Generalversammlung.
(b) Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kraeften und Koennen zu foerdern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden koennte. Sie haben die Statuten und die Beschluesse,
sowie die schriftlichen als auch die muendlichen Weisungen der Organe beziehungsweise der vom Vorstand dafuer eingesetzten Personen zu beachten und zu befolgen.
§ 7. Ausweis der Mitgliedschaft
Als Ausweis der Mitgliedschaft dient fuer alle Mitglieder gleichermassen der Mitgliedsausweis.
Dieser Mitgliedsausweis behaelt seine Gueltigkeit nur fuer den aufgedruckten Zeitraum. Er ist auf Verlangen bei Vereinsveranstaltungen sowie bei Betreten des Vereinslokales vorzuweisen.
Es wird ausdruecklich festgehalten, dass auch all jene Vereinsmitglieder im Sinne des § 5 dem Verein angehoeren und somit dessen Vorschriften und Bestimmungen unterworfen sind,
die ueber keinen oder keinen gueltigen Mitgliedsausweis verfuegen.